Allgemeine Geschäftsbedingungen der emtec Engineering & Maschinentechnik GmbH

1. Geltung

1.1 Diese Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 I BGB) ist.
1.2 Unsere Bedingungen gelten ausschließlich und auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos ausführen. Solche entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.3 Änderungen unserer Bedingungen gelten jeweils für die Zukunft nach Bekanntgabe an den Kunden, sofern dieser nicht innerhalb eines Monats seit der Bekanntgabe den Änderungen schriftlich widerspricht.

2. Vertragsabschluss, Leistungsumfang
2.1. Wird von uns der Abschluss des Vertrages bestätigt (Auftragsbestätigung), so gilt er mit dem bestätigten Leistungsumfang und zu den bestätigten Bedingungen, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.
2.2 Wir behalten uns solche Abweichungen von der vereinbarten Leistung vor, die nach Umfang und Natur zumutbar sind.
2.3 Maß-, Gewichts- und ähnliche Angaben in den dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen haben nur Annäherungscharakter, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.4 An eigenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

3. Preise
3.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Höhe.
3.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen, die gesondert berechnet werden.
3.3 Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate, ohne dass eine von uns zu vertretende Lieferverzögerung vorliegt, und haben sich seit Vertragsschluss unsere Material- oder Lohnkosten erhöht, so sind wir berechtigt, den Preis um einen diesen Erhöhungen entsprechenden prozentualen Aufschlag zu erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis dadurch um mehr als 20 %, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
3.4 Führen wir nachträgliche Änderungswünsche des Kunden aus, so können wir dem Kunden die dadurch entstehenden Mehrkosten auch ohne entsprechende Vereinbarung berechnen.

4. Fälligkeit, Zahlungsbedingungen
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4.2 Die Zahlung durch Wechsel oder Schecks bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Diskont- und sonstige Wechselspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden.
4.3 Ab Fälligkeit berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von zehn Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Der Nachweis eines höheren Zinsschadens steht uns offen, dem Kunden der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei.
4.4 Im Falle des Zahlungsverzuges können wir die Ausführung laufender – auch sonstiger – Verträge mit dem Kunden von der gleichzeitigen Zahlung des Kaufpreises oder der gleichzeitigen Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen. Nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer darin gesetzten angemessenen Nachfrist können wir von einzelnen oder sämtlichen mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen, soweit sie von uns noch nicht oder erst teilweise erfüllt wurden, zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ohne dass es einer weiteren Ankündigung bedarf. Ferner können wir sämtliche Forderungen gegen den Kunden fällig stellen und unsere Sicherheiten verwerten.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

6. Lieferung, Lieferzeit
6.1 Teillieferungen sind zulässig.
6.2 Soll die Ware versandt werden, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. einer zufälligen Verschlechterung mit ihrer Auslieferung an den Beförderer auf den Kunden über; das gilt auch dann, wenn die Auslieferung an den Beförderer nicht durch uns erfolgt (Direktversand durch unseren Lieferanten) oder wir uns zur Beförderung eigener Mitarbeiter bedienen.
6.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Die Kosten der Entsorgung der Verpackungen trägt der Kunde.
6.4 Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden, in dessen Namen und auf dessen Kosten; die Abwicklung eines Versicherungsfalls ist Sache des Kunden.
6.5 Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
6.6 Die Lieferzeit verlängert sich in angemessenem Umfang bei Eintritt eines unvorhergesehenen, außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Ereignisses   (z. B. höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und Störungen der Verkehrswege). Als solches Ereignis gilt auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen unserer Zulieferer, wenn wir eine Liefervereinbarung, nach der der Kunde bei reibungslosem Ablauf wie zugesagt beliefert hätte werden können (kongruentes Deckungsgeschäft), abgeschlossen und die Nichtbelieferung durch den Zulieferer nicht zu vertreten haben. Im Falle solcher Ereignisse informieren wir den Kunden unverzüglich. Sofern solche Ereignisse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Die sonstigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben im Übrigen unberührt.

7. Mängelgewährleistung
7.1 Die Ware ist unverzüglich nach deren Übergabe zu untersuchen. Mängel, Fehlmengen und sonstige Abweichungen von der vereinbarten Leistung sind unverzüglich nach ihrer Feststellung zu rügen. Weicht die tatsächliche Liefermenge (Stückzahl, Gewicht) von den Mengenangaben im Warenbegleitpapier ab, so hat dies der Kunde bei der Entgegennahme der Ware zu rügen, und zwar im Falle der Versendung gegenüber dem letzten Beförderer; andernfalls gilt eine Mehrmenge als genehmigt bzw. ist der Anspruch auf Nachlieferung einer Fehlmenge ausgeschlossen.
7.2 Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung: Wir nehmen nach unserer Wahl entweder die mangelhafte Ware zurück und liefern mangelfreie Ware (Ersatzlieferung) oder wir beseitigen den Mangel (Nachbesserung).
7.3 Bei einem Mangel, der den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindert, kann der Kunde weder Nacherfüllung verlangen noch den Kaufpreis mindern.
7.4 Werden vom Kunden zur Durchführung des Auftrags Materialien oder Werkstoffe beigestellt, sind wir zur deren Untersuchung nicht verpflichtet; für Mängel der Ware, die auf Mängeln beigestellter Materialien oder Werkstoffen beruhen, leisten wir keine Gewähr.
7.5 Vorbehaltlich der Regelung der nachstehenden Zf. 8 sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Grund – ausgeschlossen.
7.6 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Lieferung der Ware. Unberührt bleibt die Verjährungsfrist bei Lieferregress (§§ 478, 479 BGB).

8. Schadens- und Aufwendungsersatz
8.1 Wir haften auf Schadensersatz und/oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen generell nur, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, die entweder wir selbst oder unser Erfüllungs-/Verrichtungshilfe begangen hat. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzunehmen ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausnahmslos unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (im Folgenden: Vorbehaltsware) geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine sämtlichen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung erfüllt hat und sämtliche von uns auf Veranlassung des Kunden eingegangenen wechsel- und scheckrechtlichen Verpflichtungen erledigt sind.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat sie der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.3 Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang mit anderen Sachen verbinden oder vermischen, sie verarbeiten oder veräußern. Er darf solche Ware insbesondere nicht verpfänden oder sicherungsübereignen.
9.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird Vorbehaltsware mit anderen Sachen – auch Vorbehaltsware anderer Lieferanten – untrennbar vermischt oder vermengt bzw. so mit einer anderen Sache (Hauptsache) verbunden, dass sie deren wesentlicher Bestandteil wird, so besteht Einigkeit darüber, dass auf uns das Miteigentum an der gesamten Menge bzw. der Hauptsache im Verhältnis des Fakturenwerts der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Sachen bzw. der Hauptsache zum Zeitpunkt der Vermischung oder der Vermengung übergeht. Die gesamte Menge bzw. die Hauptsache wird von dem Kunden für uns mit verkehrsüblicher Sorgfalt unentgeltlich verwahrt.
9.5 Wird Vorbehaltsware Gegenstand eines Kauf-, Werk- oder sonstigen Vertrags des Kunden mit einem Dritten, aufgrund dessen der Dritte an ihr Eigentum erwerben soll, so tritt der Kunde schon jetzt seine Ansprüche auf die Gegenleistung in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware zzgl. eines pauschalen Aufschlags von 15 % für Zinsen und Kosten ab; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Der Kunde darf mit seinem Vertragspartner ein Abtretungsverbot nicht vereinbaren und seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt liefern; auf Verlangen hat er uns seinen Vertragspartner zu benennen und die zur Verfolgung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. auszuhändigen. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Kunde unbeschadet unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, widerruflich ermächtigt; wir werden die Ermächtigung nur widerrufen und die Forderung selbst einziehen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall – Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – gerät.
9.6 Von Pfändungen und sonstigen Zugriffen auf Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten, gegebenenfalls unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls.
9.7 Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten den Gesamtbetrag unserer Forderungen (einschließlich wechsel- oder scheckrechtlicher Eventualforderungen) um mehr als 10 %, so geben wir insoweit auf Verlangen des Kunden Sicherheiten unserer Wahl frei.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich der Zahlungspflicht, ist unser Geschäftssitz.
10.2 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir können den Kunden jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Datenschutz

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